Satzung

S a t z u n g
der Gemeinschaft für Handel und Gewerbe, Sarstedt e.V.
GHG Satzung als PDF Dokument 
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen:
Gemeinschaft für Handel und Gewerbe, Sarstedt e.V.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Sarstedt
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres.
1.4 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist es, die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern
2.2 Der Verein bezweckt nicht die Erzielung von Gewinnen

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden sowie Mehrheiten natürlicher Personen. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
3.1.1 Ordentliche Mitglieder sind solche, die einen Handels-, Handwerks- oder Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde Sarstedt führen.
3.1.2 Fördernde Mitglieder sind solche, die keinen Betrieb im Sinne von 3.1.1 unterhalten. Fördernde Mitglieder können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
3.1.3 Die Stadt Sarstedt gilt als ordentliches Mitglied
3.2 Über eine beantragte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.
3.3 Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
3.4. Die Mitgliedschaft endet :
3.4.1 durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich beim Vorstand angezeigt werden muß,
3.4.2 durch Tod,
3.4.3 durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse,
3.4.4 durch Ausschluss. Ein Mitglied, das gröblich gegen Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder sich über gefaßte Beschlüsse hinwegsetzt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Finanzierung des Vereins
4.1 Der Verein erhebt Beiträge und Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4.2 Beitragshöhe
4.2.1 Mitglieder, die einen Handelsbetrieb innerhalb der Innenstadt führen, bezahlen den vollen Beitrag. Die Innenstadt wird aus dem Straßenzug Steinstraße - Holztorstraße einschließlich der Einmündungen der Nebenstraßen gemäß beiliegender Skizze gebildet. Die Skizze ist Bestandteil der Satzung.
4.2.2 Mitglieder, die einen Handwerks- oder Gewerbebetrieb oder einen Handelsbetrieb außerhalb der Innenstadt nach 4.2.1 führen, bezahlen den halben Beitrag.
4.2.3 Fördernde Mitglieder nach 3.1.2 bezahlen den halben Beitrag.
4.2.4 Neu eintretenden Mitgliedern kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
4.2.5 Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Er wird durch Bankeinzug erhoben.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind : 
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Ausschüsse
Alle Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
6.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an :
der 1.Vorsitzende 
der 2.Vorsitzende
der Kassierer
der Schriftführer
6.2 Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beisitzer an.
6.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins.
6.4 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist nur der geschäftsführende Vorstand berechtigt, und zwar jedes Vorstandsmitglied für sich allein.
6.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorsitzende eine gemeinsame Sitzung einzuberufen.
6.6 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
die Entgegennahme der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes und
die Verabschiedung des Haushaltsplanes.
7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen.
7.3 Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer achttägigen Einladungsfrist einzuberufen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Nachträglich können mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt.
7.4 Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei der zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, damit die Versammlung beschlußfähig ist.
7.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.6 Bei einer Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
7.7 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.8 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsbelege und erstellen hierzu zum Schluß eines Geschäftsjahres einen Bericht. Der Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.
7.9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von den Mitgliedern mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Sind weniger als 2/3 aller Vereinsmitglieder bei der Versammlung anwesend, muß eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Mitgliederversammlung hat die vorliegende Satzung am 20. Januar 1998 beschlossen.
Damit tritt die am 4. Mai 1988 beschlossene Satzung außer Kraft.

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